Geschäftsordnung des Kreis-Chorverbandes Bad Kreuznach e.V.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung enthält Verfahrensvorschriften als Ergänzung zur Satzung des Kreis- Chorverbandes Bad Kreuznach (im Folgenden „KCV KH“ bezeichnet) vom 17.11.2018.
In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen der Satzung denen der Geschäftsordnung vor.
§ 2 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Organe und Gremien des KCV KH sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Stimmberechtigten dies beschließen. Gäste bei Verbandstagen können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen werden.
§ 3 Versammlungsleitung beim Chorverbandstag
(1) Der Chorverbandstag wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden oder einem vom 1. Vorsitzenden benannten Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter stellt die Ordnungsmäßigkeit und Beschlussfähigkeit des einberufenen Chorverbandstages fest.
(2) Die Feststellung der Stimmberechtigten erfolgt durch den Versammlungsleiter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied.
(3) Werden Einsprüche gegen die Tagesordnung erhoben oder liegen Änderungsanträge vor, so entscheidet der Chorverbandstag hierüber vor Eintritt in die Tagesordnung mit Stimmenmehrheit. Ebenso ist die Tagesordnung zu beschließen.
(4) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Abweichungen sind zulässig, wenn die Stimmberechtigten dies mit Mehrheit beschließen.
(5) Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung ermöglichen. Geschäfts- und Tätigkeitsberichte werden zur Aussprache gestellt und neben allen anderen Tagungsunterlagen und Anträgen visuell präsentiert.
(6) Der Versammlungsleiter gibt den Wortmeldungen in der Reihenfolge der Meldungen statt. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor den sonstigen Wortmeldungen zu berücksichtigen. Bei Wortmeldungen zur unmittelbaren Erwiderung kann der Versammlungsleiter diese außerhalb der Reihenfolge zulassen. Die Redezeit sollte fünf Minuten nicht übersteigen. Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so ist darüber abzustimmen. Wortmeldungen, die vorliegen, sind noch zu erledigen. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. Personen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
§ 4 Anträge an den Chorverbandstag
(1) Anträge an den Chorverbandstag sind unter Beachtung der in § 6 Abs. 4 der Satzung des KCV KH festgelegten Frist und Form schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet, ob der Antrag dem Chorverbandstag vorzulegen ist. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob der Antrag die in der Satzung festgelegten formalen Bedingungen erfüllt und ob der Beschlussgegenstand in die Zuständigkeit des Chorverbandstages fällt.
(3) Entscheidet der Vorstand, den Antrag dem Chorverbandstag nicht vorzulegen, ist dies dem Antragsteller unter Nennung der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(4) Wird ein in die Zuständigkeit des Chorverbandstages fallender Antrag zwar fristgerecht gestellt, weist aber formale Fehler auf, kann der Antragsteller innerhalb einer Woche den Antrag entsprechend nachbessern. Erfolgt die Nachbesserung innerhalb dieser Frist nicht, bleibt die Ablehnung bestehen.
(5) Anträge, die sich aus der Beratung ergeben, diese ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
(6) Liegen mehrere Anträge zu dem gleichen Verhandlungsthema vor, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.
(7) Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingehen, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln und bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mehrheit der Stimmberechtigten des Chorverbandstages.
(8) Außerhalb der Antragsfristen gestellte Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Durchführung von Wahlen zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
§ 5 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen bzw. Stimmkarten. Es genügt die Stimmenmehrheit, soweit die Satzung des KCV KH keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei einer Abstimmung ist für die Mehrheit nur die Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen maßgeblich, Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.
(2) Geheim wird abgestimmt, wenn dies von der Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen wird.
(3) Nach Aufruf und Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
§ 6 Wahlen
(1) Wahlen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie mit der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben und mit der genehmigten Tagesordnung beschlossen sind.
(2) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden,
- wenn für ein Amt mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen oder
- wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dies auf Antrag beschließt oder
- wenn ein Kandidat dies verlangt.
(3) Stellt sich nur ein Bewerber für die Übernahme eines Amtes zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Stimmenmehrheit erhält.
(4) Sind mehrere Bewerber vorhanden, dann ist der gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist derjenige Bewerber gewählt, der die Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(6) Für die Wahlen zum Vorstand ist ein Wahlleiter sowie ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen. Der Wahlleiter kann sich weiterer Helfer bedienen. Er hat das Wahlergebnis festzustellen, der Versammlung bekannt zu geben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§ 7 Bildung von Ausschüssen
(1) Der Chorverbandstag kann zur Erfüllung seiner ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse können auf Dauer oder zeitlich begrenzt eingerichtet werden. Die Bildung eines Ausschusses schließt die Festlegung der Zahl der Mitglieder, deren Wahl sowie die Wahl des Vorsitzenden ein. Der Chorverbandstag kann eingerichtete Ausschüsse jederzeit wieder auflösen.
(2) Ausschussvorsitzende legen beim Chorverbandstag Rechenschaft über ihre Arbeit ab.
(3) Der Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit, Arbeitsgruppen/-kreise befristet oder auf Dauer zur Unterstützung der eigenen Aufgabenstellungen einzurichten. Hierüber ist der Chorverbandstag zu informieren.
§ 8 Vorsitz in Vorstand und Ausschüssen
(1) Es gelten folgende Regelungen:
- Vorsitzender des Vorstandes ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein von 1. Vorsitzenden benanntes Vorstandsmitglied.
- Vorsitzender des Musikausschusses ist der Kreis-Chorleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
- Vorsitzender eines Ausschusses ist eine vom Chorverbandstag gewählte Person. Die Stellvertreterregelungen treffen die Ausschussmitglieder in ihrer ersten Sitzung und geben diese dem Vorstand bekannt.
(2) Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 9 Sitzungen von Vorstand und Ausschüssen
(1) Sitzungen von Vorstand und Ausschüssen werden durch ihre Vorsitzenden (oder im Verhinderungsfall durch die Stellvertreter) unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Anträge an Vorstand und Ausschüsse sind schriftlich an die in Ziff. (1) genannten Personen zu richten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Einladung sind Vorstand und Ausschüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse werden von allen Mitgliedern in Vorstand und Ausschüssen vertreten (Kollegialitätsprinzip).
(5) Vorstand und Ausschüsse können beschließen, Einladungen und Protokolle auf elektronischem Weg zu versenden. Nur Mitgliedern, die nicht auf elektronischen Weg zu erreichen sind, werden die Unterlagen in gedruckter Form zugestellt. Die Mitglieder von Vorstand und Ausschüssen teilen den jeweiligen Vorsitzenden ihre verbindliche postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit mit. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Schriftliche Beschlussfassung in Vorstand und Ausschüssen
(1) In Ausnahmefällen können die in § 9 Ziff. (1) genannten Personen auch eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen.
(2) Für die Rückmeldung ist eine angemessene Frist von mindestens 5 Kalendertagen nach Versand einzuhalten.
§ 11 Protokollierung
(1) Über die Sitzungen aller Organe und Ausschüsse sind Protokolle (Niederschriften) zu fertigen. Ein Protokollführer ist vor Beginn einer jeder Sitzung zu bestellen. Mindesterfordernis ist ein Beschlussprotokoll. Gedächtnisprotokolle sind unzulässig.
(2) Das Protokoll des Chorverbandsstages muss enthalten
- Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
- die Namen des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienen Stimmberechtigten,
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der beschlossenen Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis,
- Anträge zur Satzung, zum Vereinszweck sowie alle Versammlungsbeschlüsse in vollem Wortlaut, Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen sind auszuweisen.
(3) Das Protokoll des Chorverbandstages ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Kreis-Chorverbandes und dem Vorstand innerhalb von drei Wochen zu übersenden. Mit einem elektronischen Versand ist diesem Verfahrenserfordernis Genüge getan.
(4) Werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über evtl. Einwände entscheidet der Vorstand in der folgenden Sitzung.
(5) Einladungen, Tagesordnungen und Protokolle der Vorstandssitzungen sind allen Vorstandsmitgliedern auch im Fall der Nichtteilnahme zuzuleiten.
§ 12 Rechtsgeschäfte, Vertretungsberechtigung
(1) Rechtsgeschäfte und Ausgaben zu Lasten des KCV KH unterliegen zwingend einer vorherigen Beschlussfassung durch den Vorstand.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes (§ 7 Abs. 2 der Satzung des KCV KH) sind gemeinsam vertretungsberechtigt. In Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung kann auf Beschluss des Vorstandes davon abgewichen werden.
§ 13 Geschäftsbereiche und Arbeitsweise des Vorstandes
Der Vorstand kann besondere Aufgaben- und Geschäftsbereiche bilden und diese einem Vorstandsmitglied verantwortlich übertragen, sowohl befristet aber auch auf die Dauer der Wahlzeit.
§ 14 Musikausschuss
Zur Erfüllung der Aufgaben des Musikausschusses und der zielgerichteten Arbeit können weitere Personen auf Vorschlag des Kreis-Chorleiters durch den Vorstand berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Musikausschusses kann nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als fünf betragen. Die Berufungen sind jederzeit widerruflich.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der KCV KH verarbeitet zur Erfüllung der in seiner Satzung und seinen Ordnungen definierten Aufgaben personenbezogene Daten. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der Satzung und Ordnungen des KCV KH stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Übermittlung,
- Veränderung,
- Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Sperrung seiner Daten,
- Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung und Ordnungen des KCV-KH stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 16 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Funktionen von Personen anderen Geschlechts ausgeübt, so gelten die Titel und Bezeichnungen in ihrer entsprechenden Form.
Diese Geschäftsordnung wurde beim Chorverbandstag des Kreis-Chorverbandes Bad Kreuznach am 17. November 2018 in Weiler bei Bingen beschlossen. Sie tritt am darauffolgenden Tag in Kraft. Alle früheren Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Bad Kreuznach, den 27. November 2018