Satzung des Kreis-Chorverbandes Bad Kreuznach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kreis-Chorverband Bad Kreuznach e.V.“.
(2) Er ist ein beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragener Verein mit Sitz in Bad
Kreuznach.
(3) Der Kreis-Chorverband Bad Kreuznach e.V. ist eine rechtlich selbständige
Gliederung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.
(4) Der Verein wird im weiteren Text dieser Satzung als „KCV KH“ bezeichnet.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des KCV KH ist die Förderung der Musikkultur, insbesondere die Pflege
deutschen und internationalen Liedguts. Er fördert den Chorgesang und die ihm
angeschlossenen Chöre im Rahmen des Kulturprogramms und der Grundsätze
des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
• die Beratung der Mitgliedschöre und Vereine im KCV KH,
• die Aus- und Fortbildung von Sängerinnen und Sängern der ihm
angeschlossenen Chöre,
• die Förderung der musikalischen Erziehung und Ausbildung von Kindern und
Jugendlichen,
• die Pflege und Förderung des Chorgesangs, ohne einen eigenen Chor auf
Dauer zu unterhalten,
• die Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Chorleitern,
• die Durchführung chorischer Veranstaltungen,
• die Beteiligung an Veranstaltungen des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.
(2) Der KCV KH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. AO, hierbei ausnahmslos die des § 52 Abs.2 Nr. 5 AO
(Förderung von Kunst und Kultur).
(3) Alle Mittel des KCV KH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(4) Der KCV KH ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KCV KH.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KCV KH fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes und Musikausschusses sowie mit Sonderaufgaben
betraute Personen im KCV KH sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der
Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass diese Tätigkeiten gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
(„Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
Für Vergütungen, die über diese Pauschale hinausgehen, ist die Zustimmung des
Chorverbandstages erforderlich. Die Vergütung muss auf der Grundlage eines
Dienstvertrages erfolgen. Zuständig für den Inhalt ist der Vorstand, für die
Unterzeichnung der Vorstand gem. § 26 BGB.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des KCV KH sind
• Vereine mit den ihnen angeschlossenen Chören,
• Chöre ohne Vereinsstatus.
Außerordentliche Mitglieder sind
• Fördermitglieder,
• Ehrenmitglieder.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Ordentliche Mitglieder haben
• Teilnahme- und Rederecht beim Chorverbandstag,
• Informations- und Auskunftsrechte,
• das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
• das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen
Voraussetzungen,
• die Pflicht, die Ziele des KCV KH zu fördern, die Beschlüsse seiner Organe zu
befolgen und die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
(3) Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die die Belange des KCV KH
unterstützen wollen. Diese besondere Mitgliedschaft, ohne aktives und passives
Wahlrecht, kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag erwerben.
(4) Ehrenmitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht. Über die
Verleihung und Aberkennung beschließt der Chorverbandstag auf Vorschlag des
Vorstandes.
(5) Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Ausschluss,
• durch Auflösung,
• durch Tod.
(6) Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten
schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann aus dem KCV KH ausgeschlossen werden,
• wenn es sich vereinsschädigend verhalten hat,
• wenn es trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
(8) Einen Antrag zum Vereinsausschluss kann jedes Mitglied an den Vorstand
richten. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages
beim Vorstand von diesem in einem Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör
zu gewähren. Gleiches gilt auch, wenn ein Vereinsausschluss vom Vorstand
beantragt wird. Während dieser Verfahren ruhen sämtliche Rechte des
auszuschließenden Mitglieds.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand in einer folgenden Sitzung. Dieser
Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Er legt
diesen Beschluss dem Chorverbandstag zur endgültigen Bestätigung vor. Mit der
Bestätigung durch den Chorverbandstag wird der Ausschluss rechtswirksam. Ein
weiteres Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss ist nicht gegeben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der KCV KH erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Näheres regelt die
Beitragsordnung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
• der Chorverbandstag,
• der Vorstand,
• der Musikausschuss.

§ 6 Chorverbandstag

(1) Der Chorverbandstag ist das höchste Gremium des KCV KH. Er hat mindestens
einmal im Jahr stattzufinden, im Übrigen dann, wenn
• der Vorstand dies aus wichtigem Grund beschließt,
• dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und
begründet gegenüber dem Vorstand beantragt wird. Der Chorverbandstag ist
binnen acht Wochen, vom Antragseingang gerechnet, durchzuführen.
(2) Er ist ausschließlich zuständig für die
• Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten,
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Eilanträgen auf die Tagesordnung,
• Beschlussfassung der Tagesordnung,
• Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung des Geschäftsberichts, des
Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
• Nachwahlen zu den Vereinsgremien,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Bestätigung des Musikausschusses,
• Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
• Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und von Umlagen,
• Auslegung und Änderung der Satzung,
• Erlass von Ordnungen und Richtlinien für Vorstand und Musikausschuss,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Bestimmung von Ort und Zeit des nächsten Chorverbandstages,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Der Chorverbandstag ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die
Einladung per E-Mail erfolgt.
(4) Anträge an den Chorverbandstag sind mit Bezeichnung des
Beschlussgegenstandes und kurzer Begründung spätestens drei Wochen vor
dem Chorverbandstag an den 1. Vorsitzenden zu richten. Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
(5) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Chorverbandstag ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse über
Satzungsänderungen ist eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
(6) Jedes ordentliche Mitglied entsendet zum Chorverbandstag für je angefangene 30
der am 1. Januar eines Jahres bei dem Kreis-Chorverband gemeldeten Aktiven
einen Vertreter, der die mitgliedschaftlichen Rechte des Vereins ausübt. Eine
Bündelung des Stimmrechts ist nicht statthaft. Stimmberechtigt sind mit jeweils
einer Stimme auch die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 dieser Satzung.
(7) Über den Chorverbandstag ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Inhalts- und
Zustellungsanforderungen die Geschäftsordnung regelt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden,
• dem Kreis-Schatzmeister,
• dem Kreis-Geschäftsführer,
• dem Kreis-Chorleiter,
• bis zu 4 Beisitzern, die aus dem Verbandsgebiet zu wählen sind. Sie sollten
die lokale Vielfalt des Verbandes widerspiegeln.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des
Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand vom
Chorverbandstag gewählt wird.
Mehrfachmandate sind unzulässig.
Die Amtsinhaber, außer dem Kreis-Chorleiter, müssen der Organisation eines
ordentlichen Mitglieds angehören.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan.
Ein Vorstandsmitglied ist mit den besonderen Aufgaben der Jugend- und
Kinderchorarbeit zu betrauen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Kreis-Schatzmeister. Zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten
gemeinsam. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse der Organe des KCV
KH gebunden. Der BGB-Vorstand vertritt den KCV KH gerichtlich und
außergerichtlich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben und der
laufenden Geschäfte soweit sie nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz einem
anderen Organ zugewiesen sind, ferner die Vorbereitung und Einberufung des
Chorverbandstages sowie die Ausführung seiner Beschlüsse.
(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann eine
Ersatzperson bis zum nächsten Chorverbandstag vom Vorstand kommissarisch
berufen werden. Die Wahl zur Besetzung dieser Vorstandsfunktion für den Rest
der regulären Amtszeit erfolgt beim nächsten Chorverbandstag.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf durch Einladung des Vorsitzenden zu
Vorstandssitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Musikausschuss

(1) Der Musikausschuss besteht aus
• dem Kreis-Chorleiter als Vorsitzendem,
• seinem Stellvertreter,
• dem 1. Vorsitzenden des KCV KH oder einem von ihm benannten Vertreter,
• bis zu 2 Chorleitern, die vom Kreis-Chorleiter vorgeschlagen werden.
Die Mitglieder des Musikausschusses, die ihm nicht kraft Vorstandsamtes
angehören, werden vom Vorstand gewählt und sind vom Chorverbandstag zu
bestätigen.
Die Amtszeit des Musikausschusses entspricht der des Vorstandes. Er bleibt im
Amt bis über die Nachfolgeregelung entschieden ist.
(2) Aufgaben des Musikausschusses sind insbesondere
• die Beratung in grundsätzlicher Chorangelegenheiten,
• die Entwicklung von Zukunftsperspektiven chorischen Schaffens,
• die Beratung des Vorstandes in allen musikfachlichen Fragen,
• die Entwicklung von Modellen zur Gewinnung von Mitgliedern in den
Mitgliedschören.
Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes.
(3) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand spätestens
vierzehn Tage nach der Sitzung zur Kenntnis zu geben ist.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Der Chorverbandstag wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und
zwei Ersatzmitglieder, die einer Organisation eines ordentlichen Mitgliedes
angehören müssen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und
Finanzverwaltung sowie der Vereinskasse. Die Kassenprüfer sind zur
umfassenden Prüfung der Vereinskasse und des Belegwesens in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Rechnungsprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Prüfungen
liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer.
(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die Vereinsunterlagen
zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie
Auskünfte können nicht verweigert werden.
(5) Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei
Wochen nach der Prüfung und ein Monat vor dem Termin des Chorverbandstages
vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten dem Chorverbandstag Bericht über das
Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und stellen den Antrag auf Entlastung des
Vorstandes.

§ 10 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Datenschutz

Der Vorstand erlässt mit Zustimmung des Chorverbandstages eine
Geschäftsordnung, Ehrungsrichtlinien, eine Beitrags- / Finanzordnung und
Datenschutzrichtlinien. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Funktionen von Personen anderen Geschlechts ausgeübt, so
gelten die Titel und Bezeichnungen in ihrer entsprechenden Form.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des KCV KH kann nur von einem ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Chorverbandstag (Auflösungsversammlung) mit einer Zustimmung
von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Sofern dieser Chorverbandstag nichts anderes beschließt, sind die gem. §26 BGB
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der KCV KH aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des KCV KH oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das
Vermögen an den Chorverband Rheinland-Pfalz, der es ausschließlich und
unmittelbar für die Pflege der Kultur und des Chorgesanges im Landkreis Bad
Kreuznach zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Der Chorverbandstag ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig
vorzunehmen, insoweit sie aufgrund von Einwendungen des zuständigen
Registergerichts oder des Finanzamts notwendig werden. Der Vorstand hat die
textlichen Änderungen einstimmig zu beschließen. In dem auf den Beschluss
folgenden Chorverbandstag ist dieser von der Satzungsänderung in Kenntnis zu
setzen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde beim Chorverbandstag des Kreis-Chorverbandes Bad
Kreuznach am 17. November 2018 in Weiler bei Bingen beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen.

Bad Kreuznach, den 27. November 2018